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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LIStrat GmbH

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte und Aufträge, insbesondere für Forschungs- und Dienstleistungsaufträge, Gutachten, Sachverständigentätigkeit und Lieferungen, bei denen die LIStrat GmbH (im Folgenden „LIStrat“) Auftragnehmer ist.

1.2

Die LIStrat wird ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsgeschäftlich tätig. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle sowie für alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, auf Verpackungen, etc. unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.

1.3

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt. Der Vertragspartner nimmt diesen Gültigkeitsausschluss zustimmend zur Kenntnis. Die LIStrat ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.

2. Angebot

2.1

Angebote der LIStrat gelten als freibleibend.

2.2

Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3

Die LIStrat verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Regeln der Wissenschaft und Technik, nicht jedoch zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses oder Erfolges.

2.4

Ändert sich die Rechts- oder Sachlage nach Vertragsabschluss, hat dies auf das gegenständliche Auftragsverhältnis keinen Einfluss.

3. Vertragsabschluss

3.1

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die LIStrat nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat. Ein Telefax oder ein E-Mail ersetzen die Schriftform. Als Auftragsbestätigung gilt im Übrigen auch unser Lieferschein bzw. unsere Ausgangsrechnung.

3.2

Enthält eine Auftragsbestätigung der LIStrat Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

3.3

Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn im schriftlichen Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sowie Pläne, Skizzen und sonstige technische Angaben und Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum der LIStrat. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der LIStrat erfolgen. Sämtliche Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind der LIStrat unverzüglich zuzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3.4

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.

3.5

Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von LIStrat gleich welcher Art, sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich von der Geschäftsführung der LIStrat als vereinbart bestätigt werden. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen durch Mitarbeiter der LIStrat sind jedenfalls unwirksam. Mitarbeiter von LIStrat sind insbesondere auch nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa Zusagen über bestimmte Liefertermine, Erfolgsaussichten (von Forschungsprojekten) etc., abzugeben.

3.6

Es steht der LIStrat frei, den ihr erteilten Auftrag oder Teile davon Dritten zu übertragen (Subauftrag).

4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der LIStrat, auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung, alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Unterlagen und sonstigen Mittel und Ressourcen (Daten, Netzzugang, etc.), welcher Art auch immer, rechtzeitig vorgelegt bzw. zur Verfügung gestellt und ihr alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, etc. die erst während der Auftragserfüllung durch die LIStrat bekannt werden.

4.2

Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Leistungen und Vorleistungen, welche der LIStrat vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Leistungen und Vorleistungen so beschaffen sind, dass die LIStrat nicht mit einem Eingriff in fremde Immaterialgüter- , Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte konfrontiert wird. Der Auftraggeber hält die LIStrat hinsichtlich daraus resultierender wettbewerbs-, immaterialgüterrechtlicher und anderer Ansprüche schad- und klaglos und hat der LIStrat insbesondere allenfalls entstehende Nachteile verschuldensunabhängig zu ersetzen. Korrespondierend dazu verpflichtet sich der Auftraggeber, die LIStrat unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung von Immaterialgüter- oder sonstigen Leistungsschutzrechten drohen oder erhoben werden.

4.3

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Leistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.4

Ein etwaiger Mehraufwand, der LIStrat dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur eingeschränkt nachkommt bzw. unrichtige oder unvollständige Angaben, Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung stellt oder diese nachträglich ändert oder er die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung durch LIStrat nicht rechtzeitig schafft, geht zu Lasten des Auftraggebers und wird nach Aufwand berechnet. Außerdem verlängern sich Lieferund Leistungsfristen entsprechend. LIStrat ist in diesem Fall berechtigt, alle Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur eingeschränkt nach, wird die Ausführung durch Umstände verzögert oder gänzlich verhindert, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, oder lehnt der Auftraggeber die Vertragserfüllung durch die LIStrat ab und beseitigt der Auftraggeber die Hindernisse trotz Aufforderung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist nicht, so kann LIStrat vom Vertrag zurücktreten und wird von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. LIStrat behält in diesem Fall den Anspruch auf das volle Entgelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich in jedem Fall zum Ersatz allenfalls daraus bei der LIStrat entstandener Schäden, insbesondere eines entgangenen Gewinns, unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers.

4.5

Der Auftraggeber hat für die Einhaltung aller für den Einsatz oder die Verwendung der Auftragsergebnisse relevanten sicherheitstechnischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Vorschriften und Regelungen Sorge zu tragen und hält die LIStrat diesbezüglich schad- und klaglos.

5. Preise

5.1

Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der LIStrat ohne Verpackung, Verladung, Versandkosten, Versicherung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Auftraggeber gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Wird auf Auftrag des Auftraggebers eine Versicherung abgeschlossen, so handelt LIStrat nur als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Verantwortung bzw. Haftung. Die Verpackung (z.B. Kisten, Füllmaterial etc.) ist vom Auftraggeber auf seine Kosten zu entsorgen.

5.2

Bei einer vom Angebot abweichenden Bestellung behält sich die LIStrat eine entsprechende Preisänderung bzw. - anpassung vor.

5.3

Die Preise basieren auf den Leistungsbeschreibungen und Kosten zum Zeitpunkt des freibleibenden Angebotes der LIStrat, und zwar ohne Kenntnis der LIStrat von den örtlichen Verhältnissen. Sollten sich die Leistungen und/oder Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung – ua auch durch Kenntnisnahme von den örtlichen Verhältnissen - ändern bzw. erhöhen, so ist die LIStrat berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

5.4

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

6. Lieferung

6.1

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

    1. Datum der Auftragsbestätigung

    1. Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

    1. Datum, an dem die LIStrat eine vor Lieferung der Ware/Leistung zu leistende Anzahlung oder eine mit ihr ausdrücklich vereinbarte Sicherheit (z.B. Bürgschaft, Bankgarantie, etc.) erhält.

6.2

Auf der Auftragsbestätigung bzw. im sonstigen Schriftverkehr der LIStrat angegebene Liefertermine sind voraussichtliche Liefertermine und nicht verbindlich.

6.3

Die LIStrat ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen vorzunehmen.

6.4

Die LIStrat ist bestrebt, die verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungstermine möglichst einzuhalten. Bei Überschreiten derselben hat der Auftraggeber der LIStrat eine angemessene, mindestens 2-wöchige Nachfrist zu setzen. Wenn LIStrat innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt oder die Erfüllung anbietet, kann der Auftraggeber – außer in den Fällen der Punkte 4.4, 6.5 und 6.6 - binnen 8 Tagen ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag betreffend die noch ausständige Leistung erklären. Die LIStrat haftet für einen etwaigen Schaden aus Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz ist der Höhe nach mit dem Vertrauensschaden bzw. einem niedrigeren Nichterfüllungsbzw. Verspätungsschaden begrenzt. Die Weiterverrechnung von etwaigen Pönalen und Vertragsstrafen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Anderweitige als unter diesem Punkt angeführte Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

6.5

Behördliche und etwa für die Ausführung von Aufträgen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, gelten die Regelungen des Punktes 4.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.

6.6

Bei Eintritt folgender Umstände, die die Einhaltung des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermins behindern oder verzögern, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist jedenfalls um die Dauer dieser Umstände: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand. Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs sowie unverschuldete Probleme mit der Energieversorgung, Lieferverzögerungen seitens der Zulieferer der LIStrat sowie technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführung für LIStrat oder für Zulieferer der LIStrat unmöglich oder unzumutbar machen oder zu Mängeln führen, die die geschuldeten Leistungen beeinträchtigen. Der Auftraggeber hat nach Wegfall des Grundes eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei dauerhafter Verhinderung hat der Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Bei Vorliegen der genannten Umstände sind Gewährleistungs-, und Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ausgeschlossen.

6.7

Die in den Punkten 4.4, 6.5 und 6.6 genannten Umstände sind von den Vertragspartnern unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich zu übermitteln.

6.8

Bei Export des gekauften Liefergegenstandes ist der Vertragspartner der LIStrat verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. Die LIStrat haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr des Liefergegenstandes. Sollten der LIStrat durch die Versendung, den Transport oder den Export des Liefergegenstandes Aufwendungen oder Kosten – welcher Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer - entstehen, hält der Vertragspartner die LIStrat diesbezüglich schad- und klaglos.

7. Entgegennahme

Der Auftraggeber der LIStrat darf die Annahme von Lieferungen und Leistungen nicht verweigern. Dies gilt auch bei Vorliegen unerheblicher Mängel.

8. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Auftraggeber über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Auspreisung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die LIStrat durchgeführt oder organisiert bzw. geleitet wird. Der Transport erfolgt stets – auch im Falle von Teillieferungen - auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

9. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

9.1

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - c) Energie (Druckluft, elektrische Versorgung etc.) und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Eigentums bzw. Besitzes der LIStrat und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums bzw. Besitzes ergreifen würde, - e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

9.2

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

9.3

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass mit der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und sie ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

9.4

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der LIStrat zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung und/oder durch zusätzlich erforderliche Reisen der LIStrat oder des Montagepersonals entstehenden Kosten (inkl. Lohnkosten für das beigestellte Montagepersonal) zu tragen.

9.5

Der Auftraggeber muss der LIStrat wöchentlich die tatsächliche Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme bescheinigen.

9.6

Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald die Lieferung/Leistung in die Sphäre des Auftraggebers gelangt ist. Verlangt die LIStrat nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so muss sie der Auftraggeber vornehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt nicht als erfolgt, wenn im Angebot des Vertragspartners eine Testphase vorgesehen und diese seitens der LIStrat im Zuge der Annahme akzeptiert worden ist, und zwar für die vereinbarte Dauer dieser Testphase. Nach Zeitablauf gilt die Lieferung/Leistung als abgenommen.

10. Zahlung

10.1

Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sind diese nicht gesondert vereinbart, sind 50 % des im freibleibenden Angebot genannten Preises bei Auftragserteilung weitere 30% vor Lieferung zu leisten. Der Rest der geschuldeten Zahlung ist binnen 30 Tagen nach Schlussrechnungslegung fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto der LIStrat in der vereinbarten Währung als geleistet.

10.2

Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

10.3

Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an die Zahlstelle der LIStrat in der vereinbarten Währung zu leisten.

10.4

Bestehen Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen und Leistungen, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt.

10.5

Skontovereinbarungen treten zur Gänze außer Kraft, sobald ein Zahlungsverzug eintritt (auch mit Teilzahlungen) bzw. wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden.

10.6

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer gegen die Forderungen der LIStrat aufzurechnen. Er ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche zurückzubehalten.

10.7

Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann die LIStrat unbeschadet ihrer sonstigen Rechte

    1. die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und/oder die ganze noch offene Forderung fällig stellen und ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz verrechnen;

    1. den Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist schriftlich erklären. Der Auftraggeber hat über Aufforderung der LIStrat bereits gelieferte Sachen an LIStrat zurückzustellen und Ersatz für eine eventuell eingetretene Wertminderung derselben zu leisten sowie LIStrat alle Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.

    1. In jedem Fall ist die LIStrat berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.

11. Schutz des geistigen Eigentums der LIStrat

11.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages von LIStrat erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für die der LIStrat bekannt gegebenen und objektiv erkennbaren Auftragszwecke verwendet werden.

11.2

Sämtliche Rechte – auch solche, die anlässlich der Auftragsdurchführung erst entstehen – wie insbesondere Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte verbleiben bei der LIStrat. Dies gilt insbesondere auch für von der LIStrat und ihren Mitarbeitern gemachte Erfindungen und das damit zusammenhängende Know-how.

11.3

Bei urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen der LIStrat erhält der Auftraggeber mangels anderer gegenteiliger Vereinbarungen mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Entgeltes eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG. Die Weitergabe der vertragsgegenständlichen Leistung durch den Auftraggeber an Dritte zur Nutzung durch diese bedarf der schriftlichen Zustimmung der LIStrat. Eine Haftung der LIStrat dem Dritten gegenüber wird dadurch jedenfalls nicht begründet.

11.4

Die Verwendung der auftragsgegenständlichen Leistungen der LIStrat zu Werbezwecken bedarf der Rücksprache und schriftlichen Zustimmung der LIStrat.

12. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

12.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ein Vertragspartner den anderen von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegenstehen.

12.2

Die LIStrat ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte (zB datenverarbeitendes Unternehmen) verarbeiten zu lassen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 in der jeweils geltenden Fassung. Der Verpflichtung zur Information der Betroffenen bzw. Registrierung im Datenverarbeitungsregister hat der Auftraggeber nachzukommen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

13. Gewährleistung und Haftung

13.1

Ausdrücklich festgehalten wird, dass für die Erreichung von bestimmten Forschungs- und Entwicklungszielen und F&EErgebnissen von der LIStrat keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen wird.

13.2

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Vermutung des § 924 ABGB ist nicht anzuwenden. Eine Mängelbehebung durch LIStrat hat hinsichtlich der vom Mangel nicht betroffenen Teile der Lieferung bzw. Leistung der LIStrat in Ansehung der Dauer der Frist keinerlei rechtliche Auswirkungen, insbesondere verlängert sich hinsichtlich jener Teile durch Mängelbehebung die Frist nicht.

13.3

Ein behaupteter Mangel ist bei sonstiger Verfristung sämtlicher Ersatzansprüche betreffend offene Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung bzw. Leistung bzw. bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen ab Erkennbarkeit unter konkreter Beschreibung der Art des Mangels schriftlich geltend zu machen. Bei Lieferung bzw. bei Übernahme ist die Lieferung/Leistung auf ohne großen Aufwand erkennbare Mängel bzw. Vollständigkeit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind bei sonstiger Verfristung aller Ersatzansprüche noch bei Lieferung bzw. Übernahme, jedenfalls aber noch vor Gegenzeichnung etwaiger Lieferpapiere auf diesen schriftlich festzuhalten und binnen 8 Tagen unter konkreter Beschreibung und vollständiger Dokumentation (samt den genannten Lieferpapieren) bei der LIStrat geltend zu machen. 13.4 ---- Es obliegt dem Auftraggeber nachzuweisen, dass ein von der LIStrat zu vertretender Mangel vorliegt. Es gilt jedenfalls – insbesondere für jegliches Verschulden - die Beweislastumkehr iSd § 1298 ABGB.

13.5

Für anerkannte Mängel leistet die LIStrat nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung, Preisminderung oder Austausch. Für die Erfüllung ihrer Gewährleistungspflichten steht ihr eine angemessene Frist zur Verfügung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbehebung durch Dritte bzw. auf Ersatz der damit verbundenen Kosten besteht nur dann, wenn nach Anerkennung des Mangels durch LIStrat eine vom Auftraggeber nach Ablauf dieser angemessenen Frist zur Mängelbehebung mit rekommandiertem Schreiben gesetzte Nachfrist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Drittkosten fruchtlos verstreicht. Ein Anspruch auf einen allfälligen Verspätungsschaden – woraus auch immer er entsteht - kann nicht geltend gemacht werden.

13.6

Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. 13.7 ---- Wird ein Produkt auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen, Maßangaben, Mustern oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, beschränkt sich die Gewährleistung bzw. Haftung der LIStrat darauf, dass die Ausführung gemäß den Anweisungen des Auftraggebers erfolgt. Eine Prüfung der Angaben des Auftraggebers bzw. eine Überprüfung von Leistungen und Produkten bei Beistellung durch den Auftraggeber wird von LIStrat nicht durchgeführt bzw. übernimmt LIStrat für die Angaben bzw. Leistungen und Produkte des Auftraggebers und daraus resultierende Folgen keine wie immer geartete Verantwortung bzw. Haftung. Der Auftraggeber hat LIStrat in diesen Fällen hinsichtlich einer Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.

13.8

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen in folgenden Fällen: - bei Nichteinhaltung der Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen, insb. nicht von der LIStrat bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Inbetriebnahme- und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von LIStrat angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung oder mangelnder Instandhaltung;

  • bei Nichteinhaltung der behördlichen Zulassungsbedingungen;

  • bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind.

  • bei Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.

  • bei Abnützung, die auch bei bestimmungs- und sachgemäßem Gebrauch unvermeidbar ist (natürliche Abnützung).

  • bei nicht von LIStrat bzw. ohne die Zustimmung von LIStrat durchgeführter Nachbesserung oder Veränderung.

13.9.

Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch kann erst nach vollständiger Bezahlung der Leistung/Lieferung nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen geltend gemacht werden. Die Bestimmungen 13.1 bis 13.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. 13.10 ----- Der Schadenersatz des Auftraggebers verjährt unabhängig von Kenntnis des Schadens bzw. des Schädigers binnen 2 Jahren ab Übergabe. Der Schadenersatz ist in den Fällen des Punktes 13.8. ausgeschlossen. Für fehlerhafte Anweisungen des Auftraggebers im Sinne des Punktes 13.7. ist ebenfalls jede Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung der LIStrat aus dem Titel des Schadenersatzes besteht nur bei Vorsatz bzw. krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach mit der halben Auftragssumme begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Überhaupt ist die Haftung für nicht vorhersehbare Schäden ausgeschlossen.

13.11

Werden für die Leistungserbringung kommerzielle EDVProgramme eingesetzt, so wird von der LIStrat keine Gewährleistung bzw. Haftung für Folgeschäden bei Programmfehlern bzw. sonstigen Softwarefehlern übernommen.

13.12

Die Produkthaftung der LIStrat ist beschränkt auf jene Fälle, in denen das Produkthaftungsgesetz (BGBl Nr. 99/1988) eine Haftung zwingend vorsieht. Für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, wird jegliche Haftung aller an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen.

14. Beendigung der Vertragsbeziehung, Rücktritt vom Vertrag

14.1

Die Leistungen der LIStrat gelten nach Übergabe bzw. Zusendung eines Endberichts, ggf. auch Prüfberichts oder der Endpräsentation u.ä. oder bei Personaldienstleistungen, Schulungen u.ä. unmittelbar nach Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten als fertig gestellt. Zusätzliche Leistungen müssen schriftlich gesondert vereinbart oder neu angeboten werden.

14.2

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der LIStrat möglich. Ist die LIStrat mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.

14.3

Die LIStrat ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, aufzulösen (außerordentliche Kündigung), insbesondere

    1. wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkursoder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird;

    1. wenn der Vertragspartner eine nicht zulässige Kündigung des Vertrags ausspricht, oder

    1. wenn die vereinbarten Geheimhaltungen oder wenn Fälligkeitstermine, insbesondere Zahlungstermine nach Fristsetzung nicht zur Gänze eingehalten werden.

15. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, dem anderen Vertragspartner ein Vertragsstrafe in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu bezahlen.

16. Irrtum

Die Anfechtung des zwischen LIStrat und Auftraggeber geschlossenen Vertrages wegen Irrtums oder laesio enormis ist ausgeschlossen.

17. Eigentumsvorbehalt

17.1

Die LIStrat behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten/übergebenen Sachen bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme seitens Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht der LIStrat geltend zu machen und die LIStrat unverzüglich zu verständigen.

17.2

Der Auftraggeber ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltssache berechtigt. Andere Verfügungen, wie insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe, wobei in diesem Fall der vom Auftraggeber erzielte Erlös mindestens die Höhe des dafür an die LIStrat zu leistenden Entgelts betragen muss und sich der Eigentumsvorbehalt der LIStrat auf den für die Vorbehaltssache erzielten Erlös in Höhe des ihr zustehenden Entgelts erstreckt.

17.3

Der Auftraggeber tritt hiermit bereits jetzt an die LIStrat zur Sicherung von deren Forderungen seine Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltssache, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder verändert wurde, samt den dafür eingeräumten Sicherheiten ab und nimmt die LIStrat die Abtretung an. Die hieraus anfallenden Gebühren trägt der Auftraggeber. Auf Verlangen hat der Auftraggeber der LIStrat die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben, alle für die Einbringlichmachung der Forderung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Drittschuldner nachweisbar von der erfolgten Forderungsabtretung zu verständigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, welche für die Wirksamkeit der Forderungsabtretung notwendig sind. Auf Verlangen der LIStrat ist die Einhaltung der Formvorschriften vom Auftraggeber nachzuweisen.

18. Versand von E-Mails

Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, von der LIStrat auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus durch Newsletter oder sonstige Informationsschreiben etwa über Veranstaltungen und Dienstleistungen per E-Mail informiert zu werden.

19. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrags nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

20. Schlussbestimmungen

20.1

Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragspartner das sachlich zuständige Gericht in Wien, wobei LIStrat jedoch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.

20.2

Für alle Streitigkeiten gilt österreichisches Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.

20.3

Für die Leistungserbringung/Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der LIStrat, und zwar auch dann, wenn die Übergabe oder die Leistungserbringung an einem anderen Ort erfolgt.